Gesetze

Waffengesetz - §1 Waffenscheinpflicht

(1) Die Eigentumschaft einer Waffe ist nur mit einem Waffenschein möglich

(2) Um eine Waffe zu Führen, ist ein Eintrag im Waffenschein zur Erlaubnis zum Führen nötig.

(3) Transport von Waffen ist nur in einem geschlossenen, nicht leichtzugänglichen Koffer möglich, während die Waffe getrennt von Magazin und Munition ist.


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