Gesetze
Handelsgesetz - §4 Kaufvertrag
Wenn ein Kaufvertrag vereinbart wird, sind beide Parteien diesem verpflichtet, ihre vereinbarte Leitung unabhängig der anderen Partei zu begleichen.
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Wenn ein Kaufvertrag vereinbart wird, sind beide Parteien diesem verpflichtet, ihre vereinbarte Leitung unabhängig der anderen Partei zu begleichen.