Gesetze

Handelsgesetz - §5 Eigentum & Besitz

(1) Jeder Bürger hat das Recht, Eigentum zu erwerben und nach eigenem Ermessen zu nutzen, solange keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Eigentümer ist, wer die geistige Macht über ein Objekt hat.

(3) Besitzer ist, wer die tatsächliche Macht über das Objekt ausübt.


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